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Gericht: Behinderter hat kein Grundrecht auf Erektion

Die Kosten für Potenzmittel kann ein an Multipler Sklerose erkrankter Mann einem Gerichtsurteil zufolge nicht von seiner Krankenkasse einfordern.

 

Die Behandlung der Erektionsstörung (erektile Dysfunktion) mit dem Mittel
«Cialis» gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV), urteilte das Bundessozialgericht in Kassel
am Dienstag (Az: B 1 KR 10/11 R). Von der GKV-Versorgung
ausgeschlossen seien Arzneimittel, die in erster Linie einer
Steigerung der Lebensqualität dienten - jenseits lebensbedrohlicher
Zustände.


Der behinderte Mann hatte auf ein Grundrecht auf Erektion gepocht
und auf Artikel 3 des Grundgesetzes hingewiesen, nach dem niemand
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Der Argumentation
widersprachen die Sozialrichter. Weder das Diskriminierungsverbot
noch das Verfassungsrecht verhelfe dem Kläger zum Erfolg.


Nach Meinung des Senats dürfen solche Leistungen ausgeschlossen
werden, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund
stehe. Dies gelte erst recht, wenn «die Übergänge zwischen
krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom
subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen können»,
urteilten die Kasseler Richter.


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